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AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gültig ab 15.12.2019

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen der Naturschutzzentrum Erzgebirge gGmbH (nachfolgend NSZ genannt) beziehen sich auf Anmietungen von Räumlichkeiten und/oder des Außengeländes bzw. ein- oder mehrtägige Beherbergungen juristischer oder natürlicher Personen. Sie gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern bzw. Betten oder Räumen zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen oder Lieferungen (Beherbergungsvertrag).

Beherbergungen im NSZ finden üblicherweise im Zuge von Schulklassenaufenthalten, Aufenthalten von Kinder- und Jugendgruppen, Vereins- und Familienfreizeiten oder Einzelpersonenbeherbergungen statt. Zusätzlich dient die Einrichtung auch der Durchführung von Seminaren, Wochenendtagungen, Freizeitaufenthalten oder Weiterbildungsveranstaltungen u. Ä.

§ 2 Vertrag

Die Zusendung des vom NSZ unterschriebenen Vertragsformulars ist das Vertragsangebot. Mit der fristgerechten Rücksendung des vom Vertragspartner komplett ausgefüllten und unterschriebenen Vertragsformulars kommt der Beherbergungsvertrag/Tagesvertrag zustande. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist das Datum des Posteingangs beim NSZ. Bei Nichteinhaltung der angegebenen Rücksendefrist behält sich das NSZ die Weitervergabe der reservierten Plätze vor.

Vertragspartner wird der unterzeichnende Anmelder für sich und alle von ihm in der Anmeldung aufgeführten bzw. bezifferten Teilnehmer.

Mit der Unterzeichnung des Vertrages erkennt der Vertragspartner die AGB, die Hausordnung und die Preisliste des NSZ in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 3 Unterbringung

Die Unterbringung kann im Herbergsgebäude, in Gästehäusern und in der Ferienwohnung erfolgen und richtet sich nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Dies gilt ebenfalls für die Nutzung von Aufenthalts- bzw. Seminarräumen oder sonstigen Einrichtungen im Gelände. Das NSZ hat die genutzte Sache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. (§ 536 BGB)

In allen Gebäuden des NSZ besteht ein generelles Rauchverbot. Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf die Einhaltung der Hausordnung verwiesen.

§ 4 Leistungen und Preise

Die Leistungen des NSZ ergeben sich aus den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen. Für eine verbindliche Zusage, beispielsweise zur Nutzung bestimmter Räume oder Plätze sowie der vorhandenen Technik, ist eine Vorabsprache mit dem Herbergsmanagement unbedingt erforderlich.

Die Preise für eine Beherbergung oder einen Tagesaufenthalt bzw. für eine externe Raum- oder Geländenutzung von Gästen ohne Übernachtung sind der Preisliste oder dem Vertrag zu entnehmen.

Preisänderungen im Rahmen der allgemeinen Kostensteigerung behält sich das NSZ vor. Diese werden spätestens zehn Wochen vor dem Aufenthalt mitgeteilt.

Erwachsene und Familien sowie Gruppen ohne umweltpädagogische Betreuung zahlen die gesetzliche Mehrwertsteuer. Soweit eine Mehrwertsteuerpflicht besteht, schließen die vereinbarten Preise die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz, so ändern sich die jeweils vereinbarten Preise entsprechend.

§ 5 Zahlung

Das den im Vertrag vereinbarten Leistungen des NSZ entsprechende Entgelt für Übernachtung, Bettwäsche, Programmgestaltung, Raum- und/oder Geländenutzung u. Ä. ist nach dem Zugang der Rechnung innerhalb der genannten Frist ohne Skonto per Banküberweisung an das NSZ zu überweisen.

Eine Anzahlung kann verlangt werden. Eine Barzahlung ist nach vorheriger Vereinbarung möglich.

Verpflegungsleistungen und Leistungen aus gastronomischer Betreuung sind in der Regel vor der Abreise in bar bei der Küchenpächterin (Sauwaldbaude, Inh. Lydia Tautenhahn) zu begleichen.

§ 6 Rücktritt

Bis 91 Tage vor dem ersten Beherbergungstag ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich, ohne dass sich hieraus Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder sonstige Gewährleistungsansprüche ergeben.

Die Stornierung hat in Schriftform unter Angabe der Vertragsnummer zu erfolgen!

Für den Fall eines späteren Rücktritts kann das NSZ eine Entschädigung in Form eines pauschalisierten, prozentualen Anteils vom Beherbergungspreis verlangen, der sich wie folgt ergibt:

Rücktritt vom Vertrag

90 – 61 Tage vor Vertragsbeginn 10 %

60 – 31 Tage vor Vertragsbeginn 40 %

30 – 11 Tage vor Vertragsbeginn 80 %

ab 10 Tage vor Vertragsbeginn 100 %

Maßgeblich hierfür ist der Posteingang der schriftlichen Kündigung.

Eine Änderung der Teilnehmerzahl nach dem Vertragsabschluss muss mindestens acht Wochen vor dem geplanten Anreisetag vom Vertragspartner schriftlich beim NSZ beantragt werden. Sollte die Teilnehmerzahl bei der Anreise geringer als im Vertrag vereinbart ausfallen, so werden dem Vertragspartner für die nicht angereisten Gäste die Beherbergungskosten in Rechnung gestellt. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung!

Wird von Seiten des kündigenden Vertragspartners ein vergleichbarer Nachfolger gefunden, der an dessen Stelle in den Vertrag eintritt, wird von einer Entschädigung abgesehen.

Für den Fall, dass die vom Rücktritt betroffenen Plätze durch das NSZ ganz oder teilweise neu vergeben werden können, ist eine Minderung der Entschädigung vorgesehen. Diese ergibt sich aus der Differenz der jeweils vereinbarten vertraglichen Entgelte. Zusätzlich können die vom NSZ bereits erbrachten Aufwendungen berücksichtigt werden.

Stornokosten entfallen bei Klassenfahrten, wenn einzelne Teilnehmer wegen Erkrankung oder Umzug nicht anreisen können. Hierfür ist nach Aufforderung ein Nachweis vorzulegen.

Wird ohne schriftliche Zustimmung des NSZ eine politische Veranstaltung durchgeführt oder besteht ein begründeter Verdacht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht, kann das NSZ vom Vertrag zurück treten.

Bei Nichteinhaltung der Hausordnung oder beim Vorliegen von Tatsachen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vermuten lassen, kann das NSZ vom Vertrag zurück treten und den oder die Gäste zum Verlassen des Objektes auffordern. Es erfolgt keine Kostenrückerstattung. Die dem NSZ hieraus entstandenen Kosten, auch Kosten durch Nutzungsausfälle, hat der Vertragspartner zu tragen.

§ 7 Haftung

(1) Das NSZ verweist darauf, dass es nicht als Reiseveranstalter auftritt, auch nicht in Fällen, in denen ein Transport (z.B. Bustransfer, Bahn, TAXI) vermittelt und/oder organisiert wird.

(2) Die Einholung von behördlichen oder sonstigen Genehmigungen (bspw. GEMA) ist Angelegenheit des Vertragspartners.

(3) Das NSZ haftet nicht für Diebstahl bzw. Beschädigung von Eigentum des Vertragspartners und dessen Teilnehmern.

(4) Der Vertragspartner haftet – auch ohne eigenes Verschulden – für alle Verluste, Nachteile und Schäden, die durch die Vorbereitung, Unterbringung und Räumung genutzter Mietobjekte entstehen. Von Schadensersatzansprüchen Dritter stellt der Mieter die Vermieterin frei.

§ 8 Höhere Gewalt

Wird die Vertragserfüllung aufgrund höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Seiten vom Vertrag zurück treten. Mit höherer Gewalt gleichgestellt gelten notwendige Maßnahmen des NSZ im dringlichen öffentlichen Interesse.

§ 9 Nebenabreden

Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge. In diesem Fall treten die Vorschriften des BGB an die Stelle der Regelungen dieser AGB.

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